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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Designflooring GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's als PDF-Datei herunterladen)

Bedingungen der Designflooring Webseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Designflooring GmbH, c/o BDO AG, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf (kurz „Designflooring“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Designflooring mit ihren Vertragspartnern (kurz „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Designflooring ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Designflooring auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von Designflooring sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Bestellungen oder Aufträge kann die Designflooring innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Designflooring und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Designflooring vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Designflooring nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt i.S.v. § 127 Abs. 2 BGB die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern in der E-Mail die eingescannte, elektronische Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Angaben der Designflooring zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Warenmuster, Beschreibungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die  Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen und Angaben in der Werbung, in Katalogen, Broschüren und auf der Homepage der Designflooring) dienen lediglich der Veranschaulichung und Information über die Produkte oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale sondern unverbindlich, es sei denn, dass diese Angaben in dem jeweils zum Produkt dazugehörigen technischen Datenblatt enthalten sind.
    Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO inklusive Lieferung, ggf. mit einem Mindermengenzuschlag, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Designflooring zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Designflooring (ggfs. unter Berücksichtigung einer Preisgleitklausel).
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Designflooring. Schecks, auch solche von Schuldnern des Auftraggebers, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind ausstehende Beträge ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Designflooring ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Designflooring durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Lager regelmäßig zwischen 9 und 17 Uhr an allen Werktagen, die nicht Samstage, Sonn- oder gesetzliche Feiertage in Deutschland oder in den Niederlanden sind.
  2. Von Designflooring in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist  oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  3. Designflooring kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Designflooring gegenüber nicht nachkommt.
  4. Designflooring haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen oder Maßnahmen oder die ausbleibende, bzw. nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Designflooring nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Designflooring die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Designflooring zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Designflooring vom Vertrag zurücktreten.
  5. Designflooring ist entgegen § 266 BGB auch zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Designflooring erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Gerät Designflooring mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Designflooring auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5 Erfüllungsort, Verpackung, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Designflooring.
  3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
    • die Lieferung abgeschlossen und Designflooring dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (3) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Ware begonnen hat  und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
    • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Designflooring angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Die Produkte der Designflooring orientieren sich optisch an natürlichen Materialien wie Holz, Stein usw., so dass insbesondere Farben, Maserung, Materialbeschaffenheit und Bemusterungen in Fotos, Zeichnungen, Illustrationen und Abbildungen nur allgemein das Aussehen der Produkte darstellen. Produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen und Sortierung der Ware stellen daher keinen Mangel dar.
  3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag¬geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter¬suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Designflooring nicht binnen vier Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge Designflooring nicht binnen vier Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Designflooring ist die beanstandete Ware bzw. eine Teilware frachtfrei an Designflooring zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Designflooring die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist Designflooring nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Designflooring, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Designflooring den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Die Gewährleistung entfällt auch für Mängel, die daraus resultieren, dass die Ware  unsachgemäß installiert, die Produkte einem unsachgemäßen Gebrauch oder einer unzulässigen Reparatur unterzogen wurden, die erforderliche Pflege der Produkte nicht erfolgt ist oder Anweisungen in Bezug auf die Lagerung der Produkte nicht eingehalten wurden.

7 Schutzrechte

  1. Designflooring steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm/ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Designflooring nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

8 Haftung / Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung von Designflooring auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. Designflooring haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit Designflooring gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Designflooring bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Designflooring für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von €5000,- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Designflooring.
  6. Soweit Designflooring technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Designflooring wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) der Designflooring gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Waren.
  2. Die von Designflooring an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Designflooring. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Designflooring.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Designflooring als Hersteller erfolgt und Designflooring unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Designflooring eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Designflooring. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, Designflooring anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder beim Einbau als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Designflooring an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Designflooring ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Designflooring ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Designflooring abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Designflooring darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von Designflooring hinweisen und Designflooring hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Designflooring die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Designflooring.
  8. Designflooring wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden (Teil-) Ware liegt bei Designflooring.

10 Geistiges Eigentum

  1. Die Designflooring behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Designflooring weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Designflooring diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

11 Vertraulichkeit

  1. Der Auftraggeber behandelt sämtliche Informationen, die er von Designflooring erhält, vertraulich und verwendet sie für keinen anderen Zweck als dafür, seine Verpflichtungen gemäß dem Vertrag einschließlich diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zu erfüllen. Dies gilt nicht für solche Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Auftraggeber gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder der Auftraggeber von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.

12 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Düsseldorf der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Designflooring und dem Auftraggeber. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen Designflooring und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  4. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Designflooring Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: 13.06.2013